Das Wichtigste in Kürze

  • Das BFSG gilt seit 28. Juni 2025 für bestimmte Produkte und für Dienstleistungen an Verbraucher, darunter Angebote im elektronischen Geschäftsverkehr.
  • Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte, Umsatz oder Bilanzsumme höchstens 2 Mio. Euro) sind bei Dienstleistungen ausgenommen (§ 3 Abs. 3 BFSG).
  • Entscheidend ist, ob über die Website Verbraucherverträge angebahnt werden – etwa per Shop, Buchung oder Bestellung. Eine reine Visitenkarte ist nach dieser Logik meist nicht gemeint.
  • Ein automatischer Check findet typische Barrieren, ersetzt aber weder eine manuelle Prüfung noch eine Rechtsberatung.

Was das BFSG überhaupt regelt

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt eine EU-Richtlinie um. Es verlangt, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen „in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar“ sind (§ 3 Abs. 1 BFSG). Gemeint sind zum Beispiel Menschen, die schlecht sehen, einen Screenreader nutzen, nur mit der Tastatur arbeiten oder Inhalte stark vergrößern.

Bei den Produkten nennt § 1 Abs. 2 eine feste Liste: Computer und Betriebssysteme für Verbraucher, Selbstbedienungsterminals wie Zahlungsterminals und Fahrausweisautomaten, Smartphones und ähnliche Endgeräte für Telefonie und Medien sowie E-Book-Lesegeräte. Fliesen, Heizungen oder Fenster gehören nicht dazu. Für die meisten Handwerksbetriebe ist deshalb nicht die Produkt-, sondern die Dienstleistungsseite interessant.

Bei den Dienstleistungen nennt § 1 Abs. 3 unter anderem „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“. Das Gesetz definiert sie in § 2 Nr. 26 als Dienste, die über Websites und Apps elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Zwei Merkmale stecken darin: Es geht um Verbraucher, also Privatkunden, und es geht um den Weg zu einem Vertrag.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen

§ 3 Abs. 3 BFSG sagt wörtlich: „Absatz 1 gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen.“ Was ein Kleinstunternehmen ist, steht in § 2 Nr. 17. Beide Bedingungen in der Tabelle müssen zusammen erfüllt sein:

MerkmalGrenze für ein Kleinstunternehmen
Beschäftigteweniger als zehn Personen
GeldJahresumsatz höchstens 2 Mio. Euro oder Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. Euro (eine der beiden Grenzen genügt)

Wichtig: Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen

Wer Produkte aus der Liste in § 1 Abs. 2 in Verkehr bringt, ist auch als Kleinstunternehmen erfasst; darauf weist die Bundesfachstelle Barrierefreiheit ausdrücklich hin. Laut IHK Ulm bezieht sich die Ausnahme beim Online-Shop nur auf den Shop selbst: Wer dort BFSG-pflichtige Produkte verkauft, bleibt als Händler für deren Barrierefreiheit verantwortlich.

Wie Sie die Beschäftigten zählen

Ob Teilzeitkräfte, Auszubildende oder Minijobber anteilig zählen, regelt das BFSG nicht selbst im Detail. Liegen Sie knapp an der Grenze von zehn Personen, klären Sie das mit Ihrer Kammer oder Ihrem Steuerberater, bevor Sie sich auf die Ausnahme verlassen.

Typische Handwerker-Websites: Wann es eng werden kann

Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit stellt in ihren Antworten darauf ab, ob eine Website auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags abzielt. Ist das der Fall, legen die Anforderungen aus ihrer Sicht nahe, dass die gesamte Website barrierefrei sein muss – nicht nur der Bestellweg. Kontaktformulare und Angebotsanfragen behandelt die FAQ nicht ausdrücklich, und Urteile dazu gibt es bisher kaum. Die folgende Tabelle ist deshalb eine Orientierung, keine Rechtsauskunft:

Was Kunden auf der Website tun könnenVorsichtige Einordnung
Nur lesen: Leistungen, Referenzen, Telefonnummer, AdresseKein Vertragsschluss über die Website; nach der Logik der Bundesfachstelle eher nicht erfasst.
Kontaktformular oder RückrufbitteGrauzone. Ein Formular führt meist erst zu einem Gespräch, nicht zum Vertrag. Im Einzelfall prüfen lassen.
Online-Terminbuchung für PrivatkundenKann als Anbahnung eines Verbrauchervertrags gelten; für Arztpraxen mit Buchung wird das bereits so diskutiert.
Online-Shop, Bestellung, Bezahlung, GutscheinverkaufKlarer Fall von elektronischem Geschäftsverkehr – betroffen, sofern Sie kein Kleinstunternehmen sind.
Nur Geschäftskunden (B2B)Das Gesetz zielt auf Verbraucher. Wer erkennbar nur an Firmen verkauft, ist nach dem Wortlaut nicht gemeint.

Was „barrierefrei“ technisch bedeutet

Die genauen Anforderungen stehen in der Verordnung zum BFSG (BFSGV). Als technischen Maßstab nennt die Bundesfachstelle die europäische Norm EN 301 549 in Version V3.2.1, die für Websites auf Erfolgskriterien der WCAG 2.1 verweist. Für eine Firmenseite heißt das im Alltag vor allem:

  • Bilder, die Information tragen, haben einen passenden Alternativtext – wie das geht, steht in unserem Ratgeber Alt-Texte richtig schreiben.
  • Text hebt sich ausreichend vom Hintergrund ab, auch auf Fotos und farbigen Buttons.
  • Alles lässt sich mit der Tastatur bedienen, und man sieht, wo der Fokus gerade steht.
  • Formularfelder haben sichtbare, verknüpfte Beschriftungen statt nur Platzhaltertext.
  • Überschriften bilden eine echte Gliederung, die Seitensprache ist angegeben.
  • Die Seite lässt sich auf dem Handy vergrößern, ohne dass Inhalte verschwinden.

Wer betroffen ist, muss auch informieren

Für betroffene Dienstleister verlangt § 14 BFSG zusätzlich Informationen darüber, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt, und zwar selbst in barrierefreier Form. In der Praxis veröffentlichen Unternehmen dafür eine eigene Seite, oft „Erklärung zur Barrierefreiheit“ genannt. Die Marktüberwachung kann Verstöße ahnden; § 37 BFSG sieht je nach Verstoß Bußgelder bis 10.000 Euro oder bis 100.000 Euro vor.

Was unser Check prüft – und was nicht

Der Barrierefreiheits-Check kombiniert die Prüfungen von Google Lighthouse (auf Basis von axe-core) mit eigenen Prüfungen des HTML: fehlende Alt-Attribute, Formularfelder ohne Beschriftung, Buttons und Links ohne erkennbaren Namen, fehlende Sprachangabe, Überschriftenstruktur, gesperrter Zoom, entfernte Fokus-Umrandung, positive tabindex-Werte, iframes ohne Titel und Tabellen ohne Kopfzellen. Das lohnt sich als erster Schritt, weil genau diese Fehler häufig sind und sich meist schnell beheben lassen.

Was er nicht kann: Er beurteilt nicht, ob ein Alt-Text inhaltlich passt, ob die Bedienung mit Screenreader logisch ist oder ob Ihre Website rechtlich unter das BFSG fällt. Automatische Tests finden nur einen Teil der Barrieren. Unser Ergebnis ist deshalb ausdrücklich keine Konformitätsaussage – Details stehen in der Methodik.

Fünf Schritte, die Sie heute gehen können

  • Betriebsgröße einordnen: Beschäftigte, Jahresumsatz und Bilanzsumme mit den Grenzen oben vergleichen.
  • Website-Funktionen aufschreiben: Was kann ein Privatkunde online abschließen, buchen oder bezahlen? Was führt nur zu einem Anruf?
  • Den kostenlosen Website-Check laufen lassen und die Befunde im Bereich Barrierefreiheit lesen.
  • Die einfachen Punkte beheben, auch wenn Sie nicht betroffen sind: Alt-Texte, Kontraste, Formularbeschriftungen. Das hilft älteren Kunden auf dem Handy genauso wie Suchmaschinen.
  • Im Zweifel beraten lassen: Die Bundesfachstelle bietet Kleinstunternehmen seit Juli 2026 Webinare und Sprechstunden an, leistet aber keine Rechtsberatung. Für eine verbindliche Einschätzung sind Kammer oder eine Anwältin die richtige Adresse.

Unser Fazit

Für viele kleine Handwerksbetriebe mit reiner Informationsseite besteht wahrscheinlich keine Pflicht. Wer wächst, Online-Buchungen einführt oder einen Shop plant, sollte das BFSG aber von Anfang an mitdenken – nachträglich umzubauen ist teurer. Und barrierearme Seiten sind fast immer auch klarere Seiten. Wenn Sie die Umsetzung nicht selbst machen möchten, hilft die Webagentur Scherzinger unter webagentur-scherzinger.com.

Häufige Fragen

Gilt das BFSG für meine Website, wenn ich nur ein Kontaktformular habe?

Das ist nicht abschließend geklärt. Die Bundesfachstelle stellt darauf ab, ob die Website auf einen Verbrauchervertrag abzielt; ein Formular, das nur zu einem Gespräch führt, ist eine Grauzone. Lassen Sie das im Einzelfall prüfen.

Bin ich als Kleinstunternehmen komplett vom BFSG befreit?

Nur bei Dienstleistungen. Wer Produkte aus der Liste in § 1 Abs. 2 BFSG in Verkehr bringt, etwa Computer oder Zahlungsterminals, ist auch als Kleinstunternehmen erfasst.

Welche Norm muss eine betroffene Website erfüllen?

Die Bundesfachstelle verweist auf die EN 301 549 in Version V3.2.1, die für Websites auf Erfolgskriterien der WCAG 2.1 zurückgreift.

Ersetzt der Barrierefreiheits-Check eine BFSG-Prüfung?

Nein. Er findet typische, automatisch erkennbare Fehler. Eine manuelle Prüfung nach WCAG und eine rechtliche Einordnung ersetzt er nicht.

Quellen

  1. § 1 BFSG – Anwendungsbereich abgerufen am 17.10.2026
  2. § 2 BFSG – Begriffsbestimmungen (Nr. 17 Kleinstunternehmen, Nr. 26 elektronischer Geschäftsverkehr) abgerufen am 17.10.2026
  3. § 3 BFSG – Barrierefreiheitsanforderungen, Ausnahme Kleinstunternehmen abgerufen am 17.10.2026
  4. § 14 BFSG – Pflichten des Dienstleistungserbringers abgerufen am 17.10.2026
  5. § 37 BFSG – Bußgeldvorschriften abgerufen am 17.10.2026
  6. Bundesfachstelle Barrierefreiheit: FAQ Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr abgerufen am 17.10.2026
  7. Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Normen und Standards abgerufen am 17.10.2026
  8. Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (Überblick, Beratung) abgerufen am 17.10.2026
  9. IHK Ulm: Q&A Barrierefreiheitsstärkungsgesetz abgerufen am 17.10.2026