Das Wichtigste in Kürze
- Die Grundlage ist § 5 Abs. 1 DDG. Sie nennt sechs Gruppen von Angaben; welche für Sie gelten, hängt von Rechtsform und Tätigkeit ab.
- Immer dabei sind Name, Anschrift der Niederlassung und eine E-Mail-Adresse. Register, Kammer, Aufsichtsbehörde und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer kommen nur dazu, wenn es sie gibt.
- Das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein, in der Praxis ein Link „Impressum“ im Fußbereich jeder Seite.
- Ein Website-Check kann Angaben nur per Textsuche finden. Ob sie vollständig und richtig sind, beurteilt eine Fachperson.
Welche Angaben § 5 DDG nennt
§ 5 Abs. 1 DDG zählt auf, was Diensteanbieter für geschäftsmäßig angebotene, in der Regel gegen Entgelt erbrachte digitale Dienste bereithalten müssen. Die Tabelle gibt die sechs Nummern in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Gesetzestext.
| Angabe | Wann | Fundstelle |
|---|---|---|
| Name und Anschrift der Niederlassung | immer; bei juristischen Personen zusätzlich Rechtsform und Vertretungsberechtigte, gegebenenfalls Kapitalangaben | § 5 Abs. 1 Nr. 1 |
| Kontaktangaben für schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation, einschließlich E-Mail-Adresse | immer | § 5 Abs. 1 Nr. 2 |
| Zuständige Aufsichtsbehörde | wenn die Tätigkeit einer behördlichen Zulassung bedarf | § 5 Abs. 1 Nr. 3 |
| Handelsregister oder ähnliches Register samt Registernummer | wenn eingetragen | § 5 Abs. 1 Nr. 4 |
| Kammer, Berufsbezeichnung und berufsrechtliche Regelungen | bei reglementierten Berufen | § 5 Abs. 1 Nr. 5 |
| Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer | wenn vorhanden | § 5 Abs. 1 Nr. 6 |
Leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar, ständig verfügbar
Die Angaben müssen nach dem Gesetzeswortlaut „leicht erkennbar“, „unmittelbar erreichbar“ und „ständig verfügbar“ sein. Gemeint ist: Besucher finden sie ohne Suchen, von jeder Seite aus.
Üblich ist ein Link mit dem Wort „Impressum“ im Fußbereich, der auf jeder Seite erscheint. Diesen Link sucht auch der Check: erst auf der Startseite, dann auf allen abgerufenen Seiten. Ein Impressum, das nur über „Kontakt“ oder „Rechtliches“ erreichbar ist, wird weniger leicht gefunden.
Was ein Check davon sehen kann
Der Kontakt-Check prüft das Impressum mit fünf Einzelprüfungen. Alle arbeiten mit Textsuche und sind Hinweise, keine Rechtsprüfung:
- Impressum verlinkt: Es gibt einen Link, dessen Text oder Adresse „Impressum“, „Imprint“ oder „Anbieterkennzeichnung“ enthält.
- Impressum mit Grundangaben: Auf der Impressumsseite stehen Anbietername oder Rechtsform, Straße mit Hausnummer, Postleitzahl mit Ort, eine E-Mail-Adresse und ein zweiter Kontaktweg (Telefon, Formular oder Kontaktlink). Den zweiten Kontaktweg verlangt der Check; der Gesetzestext nennt ausdrücklich nur die E-Mail-Adresse und Angaben für eine unmittelbare Kommunikation.
- Vertretung und Registereintrag: nur wenn eine eingetragene Rechtsform wie GmbH erkannt wird, sucht der Check Vertretungsberechtigten, Registergericht und Registernummer. Einzelunternehmen werden hier nicht bewertet.
- Impressum auf jeder Seite verlinkt: Der Link steht auf allen abgerufenen Seiten.
- Keine überholten Rechtshinweise: Der Check meldet alte Gesetzesverweise (TMG, RStV) im Impressum und den Hinweis auf die EU-Streitbeilegungsplattform. Ob ein solcher Hinweis in Ihrem Fall noch nötig ist, klären Sie mit einer Fachperson.
So gehen Sie die Liste für Ihre Website durch
- Öffnen Sie Ihre Startseite und prüfen Sie, ob im Fußbereich ein Link „Impressum“ steht. Öffnen Sie danach drei beliebige Unterseiten und sehen Sie nach, ob er dort ebenfalls steht.
- Lesen Sie Ihr Impressum mit der Tabelle oben durch und streichen Sie ab, was für Ihre Rechtsform und Tätigkeit gilt.
- Prüfen Sie, dass Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer mit Ihren Angaben auf der Website, bei Google und in Verzeichnissen übereinstimmen.
- Schreiben Sie das Impressum nicht aus einem Muster ab, ohne es auf Ihren Fall zu prüfen. Ein Generator kennt Ihre Tätigkeit nicht.
- Lassen Sie den Website-Check laufen und vergleichen Sie, was er findet, mit Ihrer Liste.
Häufige Fragen
Brauche ich als Kleinunternehmer ein Impressum?
§ 5 DDG gilt für geschäftsmäßig angebotene digitale Dienste, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. Eine Ausnahme für Kleinunternehmer nennt die Vorschrift nach unserer Durchsicht nicht. Ob Ihre Website darunter fällt, ist eine Frage des Einzelfalls.
Reicht ein Kontaktformular statt einer E-Mail-Adresse?
Das Gesetz nennt die E-Mail-Adresse ausdrücklich als Teil der Kontaktangaben. Ein Formular allein ersetzt sie nach dem Wortlaut nicht; es kann die Angaben ergänzen.
Wo muss das Impressum stehen?
Die Angaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Üblich ist ein Link „Impressum“ im Fußbereich jeder Seite.
Warum meldet der Check „überholte Rechtshinweise“?
Er findet Verweise auf Gesetze, die abgelöst wurden, etwa das Telemediengesetz, oder den Hinweis auf die EU-Streitbeilegungsplattform. Das ist ein Hinweis zum Nachsehen, keine Rechtsbewertung.
Quellen
- Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), § 5 Allgemeine Informationspflichten, gesetze-im-internet.de abgerufen am 18.10.2026
Sie möchten das nicht selbst umsetzen? Kostenloses Beratungsgespräch anfragen – Bastian Scherzinger meldet sich persönlich.